Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 der Hansestadt Stralsund "Industriegebiet Koppelstraße"

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Einleitung gem. § 2 Abs. 1 BauGB und Veröffentlichung des Planentwurfes im Internet und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat in der Sitzung am 23.05.2024 (Beschluss-Nr.: 2024-VII-04-1372) Folgendes beschlossen:

1. Für den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 3.2 „Industriegebiet Koppelstraße“ wird für eine nördliche Teilfläche, die den Bereich der Ausgleichsflächen AF 1 und AF 2 umfasst, ein Aufhebungsverfahren gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet.  

2. Die Teilfläche der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 befindet sich im Stadtgebiet Lüssower Berg, Stadtteil Am Umspannwerk und umfasst folgende Flurstücke: 17/4 und 17/11 bzw. Anteile folgender Flurstücke: 15/5, 15/12, 17/5, 17/9, 18/3, 19/3, 20/3, 20/7 und 22/10 der Flur 43, Gemarkung Stralsund. Der Aufhebungsbereich mit einer Größe von ca. 1,6 ha wird begrenzt im Norden durch Sukzessionsflächen, im Osten durch die Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH (VVR), im Süden durch eine Straßenverkehrsfläche, die an den Voigdehäger Weg anschließt und im Westen durch Ackerflächen.

3. Ziel der Planung ist es, im Rahmen des geplanten HyPerformer-Projektes (Aufbau der regionalen Wasserstoffwirtschaft) die Erweiterung des Betriebshofs der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH (VVR) im Bereich des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 3.2 zu ermöglichen, um somit einen Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten.  

4. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Industriegebiet Koppelstraße“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden. Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben neu begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB genannten Schutzgüter sind nicht gegeben. Bei der Planung werden auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sein. Damit kann das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.

5. Der Entwurf über die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 3.2 „Industriegebiet Koppelstraße“ in der vorliegenden Fassung vom März 2024, bestehend aus der Planzeichnung, sowie die Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

6. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Von einer Umweltprüfung wird entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Der Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 in der Planfassung vom März 2024 wird in der Zeit vom 20.06. bis 22.07.2024 im Internet veröffentlicht durch Einstellen der Planunterlagen im Bau- und Planungsportal M-V sowie auf dieser Internetseite. Neben dem Entwurf der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 kann auch die Begründung eingesehen werden.

Zusätzlich werden die Planunterlagen im Amt für Planung und Bau zur Einsichtnahme ausgelegt.

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Auslegungseit & -ort

20. Juni bis 22. Juli 2024

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
  • Dienstag: 8 bis 17 Uhr
  • Freitag: 8 bis 13 Uhr

Amt für Planung und Bau
Abteilung Planung und Denkmalpflege
Badenstraße 17, 2. Obergeschoss (barrierefrei)

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Ihre Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplan

Während des o.g. Zeitraums können Sie Hinweise und Anregungen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 3.2 schriftlich an das Amt für Planung und Bau abgeben:

oder

oder

  • postalisch an die Abteilung Planung und Denkmalpflege, Postfach 2145, 18408 Stralsund

Auskünfte und Erläuterungen zu den Planunterlagen werden während der Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung gegeben. Die Terminvereinbarung kann per E-Mail an stadtplanung@stralsund.de oder telefonisch unter 03831 252641 erfolgen.

Die für die Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können beim Amt für Planung und Bau in der Abteilung Planung und Denkmalpflege eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 4 und § 4a Abs. 5 BauGB).