Fragen und Antworten
Stand: 16.10.2018, Quelle: Landkreis Vorpommern-Rügen und Migrations- und Integrationsbeauftragte der Hansestadt Stralsund
Auf Grundlage des Informationsbedarfs der Stralsunderinnen und Stralsunder haben wir die häufigsten Fragen gesammelt und Antworten dazu aufbereitet.
Fakten & Zahlen
Anzahl der im Landkreis Vorpommern-Rügen registrierten Menschen mit Migrationshintergrund |
per 31.08.2018 sind 10.037 ausländische Mitbürger im Landkreis gemeldet |
jeweiliger aufenthaltsrechtlicher Status dieser Menschen |
|
Anzahl der in Stralsund registrierten Menschen mit Migrationshintergrund |
per 16.10.2018 sind 3.831 ausländische Mitbürger in Stralsund gemeldet |
jeweiliger aufenthaltsrechtlicher Status dieser Menschen |
|
Verteilung der Nationalitäten in Stralsund (Stand September 2018) |
|
620 Personen aus 35 Herkunftsländern sind derzeit in den Landeseinrichtungen Nostorf-Horst und Stern Buchholz untergebracht.
2018 wurden durchschnittlich 20 Personen monatlich an den Landkreis VR verteilt.
Derzeit hat der Landkreis 7 Gemeinschaftsunterkünfte in Bergen, Sassnitz, Stralsund, Barth, Tribsees und Ribnitz-Damgarten und 61 dezentrale Wohnungen.
Untergebracht sind 1032 Personen in den Unterkünften des Landkreises (307 dezentral und 725 in Gemeinschaftsunterkünften).
In Stralsund sind 202 Personen dezentral untergebracht und 236 Personen in Gemeinschaftsunterkünften.
Wie und von wem werden Asylsuchende und Flüchtlinge im Landkreis betreut?
Wohlfahrtsverbände, aber auch Stadt- und Amtsverwaltungen in ihren Gemeindegrenzen sind mit der sozialen Betreuung der Asylsuchenden beauftragt.
Beratungen zu Sozialleistungen gibt es bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden bzw. für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge beim Jobcenter des Landkreises.
Ein Integrationslotse, der arabischer Muttersprachler ist, hilft den anerkannten Flüchtlingen bei der Erstorientierung und Strukturierung des Alltags. Hilfe wird u.a. bei der Wohnungssuche, -anmietung und -ausstattung, bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Anmeldung bei der Krankenkasse, bei Behördengängen und Meldeangelegenheiten, bei der Realisierung von Schulbesuchen und Kita-Betreuung und der Inanspruchnahme von gesundheitlichen Leistungen angeboten.
Darüber hinaus stellen sich viele ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in unserem Landkreis bereit. Die Hilfsangebote reichen von Kleiderkammern bis zur Familienpatenschaften.
Ansprechpartner und Adressen in Stralsund und im Landkreis Vorpommern-Rügen
Wo werden Flüchtlinge und Asylsuchenden untergebracht, wenn sie in den Landkreis Vorpommern-Rügen zugewiesen wurden?
Die zugewiesenen Flüchtlinge werden für die Zeit des Asylverfahrens dezentral in Wohnungen oder zentral in Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Vorpommern-Rügen untergebracht.
Art der Unterbringung | Anzahl |
dezentrale Unterbringung |
Asylsuchende = ... |
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften |
Asylsuchende = ... |
Stand 16. Januar 2017
Derzeit verfügt der Landkreis Vorpommern-Rügen über 177 solcher Wohnungen, die im gesamten Landkreis in der Fläche verteilt liegen. (Stand 14.12.2016)
Gemeinschaftsunterkünfte befinden sich in:
- der Hansestadt Stralsund
- der Stadt Barth
- der Stadt Sassnitz
- der Gemeinde Sellin
- der Stadt Ribnitz-Damgarten
- der Stadt Bergen auf Rügen
Die Wohnungen werden mit 2 bis 8 Personen belegt. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können aus den Übergangswohnungen in anderen Wohnraum innerhalb von Mecklenburg/Vorpommern umziehen. Die Asylbewerber mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten von dem Landkreis eine Frist, sich innerhalb von 4 Wochen eine eigene Wohnung zu suchen.
Asylbewerber und geduldete Ausländer, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in den vom Landkreis angemieteten Wohnungen untergebracht sind, können eine dezentrale Unterbringung genehmigt bekommen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Familien und Alleinstehende mit mind. 1 Kind bei ununterbrochenem Aufenthalt nach 2 Jahren
- medizinische Gründe es erfordern
- sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis und der Aufenthalt ganz oder überwiegend aus dem Arbeitsentgelt bestritten werden kann
- Schließung einer Gemeinschaftsunterkunft
- Ununterbrochenem Aufenthalt von 4 Jahren
Dies kann nur Anwendung finden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch den Asylbewerber nicht beeinflusst worden sind. (z.B. Verwaltungsrechtliche Mitwirkung).
Wie sind Übergangswohnungen ausgestattet?
Die Wohnungen werden nach festgelegten Kriterien ausgestattet.
Hierzu gehören neben dem Bett ein Mehrzwecktisch mit Stuhl und ein Schrank(-anteil).
Die Wohnungen sind im Sanitärbereich einfach ausgestattet, Toilette, Waschbecken und Dusche bzw. Duschbad sind vorhanden. Es wird eine Waschmaschine zur Verfügung gestellt, außerdem ein Spiegel, eine Wandhakenleiste, ein Kunststoffhygieneeimer, eine WC-Bürstengarnitur, 1 WC-Sitz mit Holzkern, eine Wandhalterung für WC-Papier.
Die Küche ist mit 1 E-Herd mit vier Platten und Backröhre, 1 Kühl-Gefrierkombination (150 l), 1 Wasserkocher und notwendigen Schränken sowie einer Arbeitsplatte für die Vorbereitung von Speisen ausgestattet. Ebenso werden bereitgestellt: 1 Topf- und Pfannenset, 1 Dosenöffner, 2 Holzkochlöffel,2 Pfannenwender Holz, 2 unterschiedlich große Schöpfkellen, Quirl oder Rührbesen, 1 Mülleimer aus Kunststoff mit Deckel sowie pro Person: 4-teiliges Besteck , 4-teiliges Geschirr, 1 Porzellanschüssel, Handtücher und Bettwäsche.
Weitere technische Geräte wie z.B. ein Fernsehgerät sind nicht vorgesehen.
Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?
Der alleinstehende Asylsuchende erhält in der Zeit des Verfahrens und im Fall der Ablehnung für die Duldungszeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Regelbedarf beträgt aktuell 320,14 €. In diesem Betrag enthalten sind das sogenannte physische Existenzminimum (für Nahrungsmittel, Kleidung, Gesundheitspflege etc.) von 185,14 € und ein Geldbetrag von 135 € zur freien Verfügung. Dieses „Taschengeld“ erhalten übrigens auch die Asylsuchenden, die in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind.
Vom Regelbedarf werden Leistungen für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung in Höhe von 33,39 € abgezogen, da diese mit der dezentralen Unterbringung abgegolten sind.
Erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen und Kinder erhalten jedoch entsprechend niedrigere Regelbedarfe.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
Über die Dauer des Asylverfahrens und der Duldung erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Landkreis alle Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung.
Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gelten die „normalen“ sozialrechtlichen Regelungen. Im Falle der Hilfebedürftigkeit würde im Regelfall Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Hierbei handelt es sich überwiegend um eine Leistung des Bundes. Die Kosten der Unterkunft und Heizung ist im Wesentlichen aus kommunalen Mitteln zu finanzieren.
Was geschieht, wenn ein Asylsuchender krank wird?
Können Asylsuchende arbeiten gehen?
Für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge ist die Arbeit in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ganz verboten.
Auch danach haben sie für mindestens ein weiteres Jahr kaum Chancen auf einen Job, weil sie keinen freien, sondern nur einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Die Anfrage ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die in dem Prüfungsverfahren die Arbeitsagentur beteiligt. Erst wenn die Bundesagentur für Arbeit nach Vorlage des Arbeitsvertrages der Beschäftigung zustimmt, kann die Ausländerbehörde einen Bewilligungsbescheid erlassen. Die endgültige Entscheidung fällt die Ausländerbehörde.
Diesen Ausländern gegenüber gelten Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge bei den Arbeitsagenturen als „bevorrechtigte Arbeitnehmer" (Das nennt man Vorrangprüfung).
Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge ohne die oben beschriebenen Einschränkungen arbeiten.
Wird ein Asylsuchender als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, erhält er nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz, sondern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und hat uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Er hat damit auch Anspruch auf Unterstützung durch beispielsweise das Arbeitslosengeld II oder die Alterssicherung.
Die so genannte Residenzpflicht – also die Verpflichtung für einen Asylsuchenden, sich während des laufenden Verfahrens nur in der ihm zugeordneten Region aufzuhalten – wurde inzwischen stark abgeschwächt.
Bis auf wenige Ausnahmen dürfen sich Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber (Geduldete) ab einem Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb Deutschlands bewegen und sich vorübergehend außerhalb des Zuständigkeitsbereiches ihrer Ausländerbehörde aufhalten.
Es besteht lediglich weiterhin eine Wohnsitzverpflichtung innerhalb des Verfahrens. Asylberechtigte, Flüchtlinge (anerkannter Status) oder subsidiär Schutzberechtigte können ihren Wohnsitz frei wählen.
Wo können Asylsuchende Deutsch lernen?
Da die Integrationskurse derzeit nur den Asylberechtigten und den anerkannten Flüchtlingen offen stehen, ist hier ehrenamtliches Engagement besonders gefragt. Wer Flüchtlingen die deutsche Sprache beibringen möchte, der wendet sich bitte an Frau Menzel in der Kreisvolkshochschule (KVHS).
Angebote zum Deutsch lernen hält auch die Volkshochschule des Landkreises bereit. Es gibt Kurse auch für Asylsuchende am Nachmittag (3 Mal pro Woche je 90 Minuten), die z.Z. noch von den Teilnehmenden bezahlt werden. Die KVHS arbeitet mit dem KDW, der AG Flüchtlingshilfe, der AWO, den Maltesern usw. eng zusammen. Auch an den Standorten Grimmen und Ribnitz-Damgarten gibt es Möglichkeiten des Deutschlernens. In Barth besteht ein enger Kontakt zum Bürgermeister und zu ehrenamtlichen Initiativen und zur betreuenden Einrichtung. Es gibt nicht genug Teilnehmende mit Berechtigung für einen Integrationskurs. Kurse für Asylsuchende werden von einer ehrenamtlichen Initiative betreut.
Wenn Asylsuchende und Flüchtlinge über einen Internetzugang verfügen, können sie auch online Deutsch lernen – im Selbststudium oder unter Anleitung. Das kostenfreie Online-Portal „ich-will-deutsch-lernen“ des Volkshochschul-Verbands steht jedem offen. Zur Registrierung wird lediglich eine E-Mail-Adresse benötigt. Das Angebot umfasst mehr als 11.000 Übungen in 50 Aufgabentypen. Es eignet sich sowohl für den Einsatz in Integrationskursen als auch zum Selbststudium.
Leichter als die Erwachsenen haben es die Kinder: Sie lernen die deutsche Sprache in Kita und Schule. Das Land hat angekündigt, 100 zusätzliche Lehrer in MV einzustellen, die Deutsch als Zweitspracheunterrichten sollen.
Besuchen Kinder von Asylsuchenden die Kita oder Schule?
Ja. Die Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr wie alle anderen Kinder auch einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz – für die älteren Kinder und Jugendlichen gilt die allgemein übliche Schulpflicht. Die Kita-Unterbringung der Flüchtlingskinder stellt für die Städte und Gemeinden eine besondere Herausforderung dar, weil die steigenden Betreuungszahlen noch nicht in der jeweiligen Kita-Bedarfsplanung berücksichtigt sind. Die Betreuung in einer Kindereinrichtung ist aber ein wichtiger Schritt zum Erwerb von Sprachkompetenzen für den späteren Schulbesuch.
Für den Schulbesuch der Flüchtlingskinder hat der Landkreis so genannte „Standortschulen“ gebildet, an denen der Spracherwerb der Kinder besonders gefördert werden kann. Aktuell sind dies die:
- Grundschule Andershof Stralsund
- Grundschule "Gerhart Hauptmann" Stralsund
- Grundschule "Juri Gagarin" Stralsund
- Grundschule "Karsten Sarnow" Stralsund
- Grundschule "Ferdinand von Schill" Stralsund
An folgenden weiterführenden Schulen wird speziell für Asylsuchende und Migranten der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache angeboten.
- Regionale Schule "Marie Curie" Stralsund
- Regionale Schule "Adolf Diesterweg" Stralsund
- Kooperative Gesamtschule "Schulzentrum am Sund" Stralsund
Für junge Asylsuchende (auch Verheiratete) im Alter zwischen 15 und unter 18 Jahren besteht ebenfalls eine Schulpflicht, wenn kein Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Können junge Asylsuchende bei uns eine Berufsausbildung aufnehmen?
Jugendliche, die zum 1. August eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im Berufsvorbereitungsjahr beschult und erhalten dort Deutschunterricht. Ziel des Berufsvorbereitungsjahrs (BVJA) ist das Erreichen der Berufsreife als Voraussetzung für eine Berufsausbildung.
Das Berufsvorbereitungsjahr für Ausländer (BVJA) ist an den Standorten in Velgast und in Sassnitz der Beruflichen Schulen des Landkreises eingerichtet.
Werden abgelehnte Asylbewerber sofort abgeschoben?
Wird der Asylantrag abgelehnt, der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht, muss der Betroffene die Bundesrepublik prinzipiell verlassen. Wird Klage gegen die Entscheidung des BAMF erhoben und hat diese ggf. aufschiebende Wirkung, gilt der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter als gestattet. Hat die Klage keine aufschiebende Wirkung muss ggf. ein Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Dieser wird oftmals abgelehnt, sodass die freiwillige Ausreise, bzw. die Abschiebung umgehend erfolgen muss. Es kann allerdings Gründe geben, z. B. einzelfallbezogene (Reiseunfähigkeit usw.) fehlende Heimreisedokumente, die gegen eine sofortige Rückführung in das Heimatland sprechen.
Personen erhalten dann meist eine sogenannte Duldung. Sie haben dadurch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, halten sich aber legal in Deutschland auf.
Wird keine Duldung ausgesprochen, muss die betreffende Person die Bundesrepublik verlassen. Wenn eine ausreisepflichtige Person der Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt, muss diese zwangsweise durchgesetzt werden. Diese so genannten Abschiebungen, die laut einem aktuellen Ministererlass derzeit wieder ohne Vorankündigung auch in den Nachtstunden erfolgen können, sind derzeit eher die Ausnahme. Im Landkreis Vorpommern-Rügen waren 548 Personen per 14.12.2016 ausreisepflichtig.
Können Asylberechtigte ihre ganze Familie nach Deutschland holen?
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist es für Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, möglich, im Rahmen des sogenannten „Familiennachzugs“ ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu holen.
In den ersten drei Monaten nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention können die so anerkannten Flüchtlinge ihre Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder) ohne weitere Voraussetzungen nach Deutschland holen. Nach dieser Zeit ist ein Familiennachzug nur möglich, wenn die Ausländer über ausreichend Wohnraum verfügen und den Lebensunterhalt ihrer Familie sichern können.
In der Regel ist der Familiennachzug nur für die Kernfamilie möglich, also für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte jedoch auch sonstigen Familienangehörigen der Nachzug ermöglicht werden. Der hier lebende Familienangehörige muss dann aber für Unterkunft, Lebensunterhalt und Krankenversicherung aufkommen.