Bautechnische Nachweise
Die Regelungen zur Vorlage bzw. Prüfung der bautechnischen Nachweise erfolgen unabhängig von den Genehmigungsverfahren (s. LBauO M-V § 62 , § 63, § 64), maßgebend ist hier § 66.
In Abhängigkeit der Gebäudeklasse (s. LBauO M-V § 2 bzw. Größe und Art der baulichen Anlagen sind die bautechnischen Nachweise (Standsicherheitsnachweise, Brandschutznachweise) vorzulegen und ggf. durch die Bauaufsicht bzw. durch einen von der Bauaufsicht beauftragten Prüfingenieur zu prüfen.
Nachfolgend werden auszugsweise einige wichtige Punkte zur Vorlage und Prüfung von Standsicherheitsnachweisen für Gebäude genannt.
Gebäudeklasse 1-3
- Die Standsicherheitsnachweise müssen von einem in der Liste der Tragwerksplaner der Ingenieurkammer MV bzw. Architektenkammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetragenen Tragwerksplaner aufgestellt werden. Es erfolgt keine Prüfung der statischen Nachweise.
Gebäudeklasse 4-5 und Gebäudeklasse 1-3 bei schwierigeren statischen Verhältnissen
(die Punkte des Kriterienkataloges (s. BauVorlVO M-V, Anlage 2) werden nicht ausnahmslos erfüllt)
- In diesen Fällen werden die Standsicherheitsnachweise bauaufsichtlich geprüft. Bei reinen Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 erfolgt keine statische Prüfung.
Gesetzliche Grundlagen
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Bei erforderlicher bauaufsichtlicher Prüfung
- Statische Berechnung einschließlich Positionspläne (zweifache Ausführung)
- Ausführungsplanung (zweifache Ausführung)
Ohne erforderliche bauaufsichtliche Prüfung
- Statische Berechnung einschließlich Positionspläne (einfache Ausführung)
- Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges, siehe BauVorlVO M-V, Anlage 2
- evtl. Baugrundgutachten zur Einsichtnahme (einfache Ausführung)
Kosten/ Gebühren
03831 252 839
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Amt für Planung und Bau | Abteilung Bauaufsicht
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