Genehmigungsfreistellung
§ 62 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) regelt die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Bauvorhaben.
Zur Gruppe der genehmigungsfreien Vorhaben zählen Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlage zu vorher genannten Gebäuden.
Diese baulichen Anlagen bedürfen keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie in einem Gebiet errichtet werden sollen, welches sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches) befindet, wenn mit dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden und wenn die Erschließung gesichert ist.
Verfahren:
Der Bauherr muss die Bauunterlagen (nach BauVorlVO M-V) bei der Gemeinde, in der Hansestadt Stralsund vertreten durch das Bauamt, Bauaufsicht, einreichen. Diese leitete die Unterlagen an die Planung und Denkmalpflege weiter.
Dann kann der Bauherr einen Monat nach Eingang der Unterlagen mit seinem Bauvorhaben beginnen.
Stellt die Gemeinde fest, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt, dann teilt sie dem Bauherrn mit, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V durchgeführt werden soll. Sie sendet die Bauvorlagen an den Bauherrn zurück und teilt ihm mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Gesetzliche Grundlagen
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Bauantragsunterlagen richten sich nach der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.
U.a. werden benötigt:
- amtliches Antragsformular
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- u.a. (siehe Punkt Formulare)
Wichtige Hinweise
Wer darf die Unterlagen fertigen?
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. (§ 65 LBauO M-V)
Bauvorlageberechtigt ist insbesondere, wer die Bezeichnung “Architekt” führen darf oder in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen oder in einem anderen Land als Ingenieur in eine entsprechende Liste eingetragen ist.
Formulare
Bauantragsunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V), u.a.:
- Bauantrag/ Bauantrag im vereinfachten Verfahren/ Antrag auf Vorbescheid/ Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
- Baubeschreibung
- Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Erstellung der bautechnischen Nachweise, wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft werden)
- Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Einhaltung der Bedingungen des Kriterienkataloges gem. BauVorlVO Anlage 2)
03831 252 859
03831 252 52 623
KHaasch@stralsund.de
Amt für Planung und Bau | Abteilung Bauaufsicht
Badenstraße 17
18439 Stralsund
03831 252 623
03831 252 52 623
bauaufsicht@stralsund.de
Postfach 2145
18408 Stralsund
8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr