Wohnberechtigungsschein
Allgemeine Informationen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
Der Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Gültigkeitsdauer beträgt ab dem Tag der Ausstellung 1 Jahr.
Gesetzliche Grundlagen
Der Wohnberechtigungsschein basiert auf dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5 WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (§ 27 Abs. 3 bis 5 WoFG).
Erforderliche Unterlagen
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, stellen Sie einen Antrag und fügen Nachweise über Ihr Einkommen und ggf. das Ihrer Haushaltsmitglieder bei.
Voraussetzungen
Wohnberechtigungsscheine erhalten nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigt.
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt, dass die festgelegten Einkommensgrenzen im ersten Förderweg jeweils um bis zu 40 % überschritten werden dürfen.
Bundesweit | innerhalb von M-V | Wohnungsgröße | |
Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro | 16.800 Euro | 45 m² |
Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro | 25.200 Euro | 60 m² |
für jede weitere Person im Haushalt | + 4.100 Euro | + 5.740 Euro | + 15 m² |
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines betragen zwischen 6,00 bis 12,00 Euro.
Anträge/Formulare
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung
03831 252 889
03831 252 52 710
KGutsmuths@stralsund.de
Amt für Schule und Sport | Abteilung für Soziale Angelegenheiten
Wiesenstraße 9
18437 Stralsund
03831 252 882
03831 252 52 710
8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr