Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Grundsätzlich ist das Namensrecht abschließend durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts geregelt. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und hat Ausnahmecharakter. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine namensgestaltende Erklärung beim Standesamt abgegeben werden kann.
Die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Namensänderungen richtet sich allgemein nach den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG). Demnach dürfen Familiennamen oder Vornamen auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter, wie z.B. das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens, überwiegt. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Ein persönliches Beratungsgespräch zu den Gründen und rechtlichen Voraussetzungen einer Namensänderung ist empfehlenswert.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (FamNamÄndGDV 1)
Erforderliche Unterlagen
Über die erforderlichen Unterlagen und Nachweise werden Sie nach Antragstellung informiert.
Gebühren
Die Gebühr für die Änderung oder die Feststellung eines Familiennamens beträgt 210 € bis 970 €, für die Vornamensänderung 140 € bis 625 €.
Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand und wird nach Abschluss des Antragsverfahrens ermittelt. Daher kann erst am Ende des Verfahrens die Gebühr konkret berechnet und vorab keinerlei Aussagen über deren Höhe getroffen werden.
Wird der Antrag abgelhnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 der Gebühr erhoben.
Auf Antrag kann eine Gebührenbefreiung bzw. Gebührenermäßigung erfolgen.
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