Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises

Seit dem 25.05.2021 ist gemäß der EU-Richtlinie 2018/645 der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingeführt worden, der den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn der Fahrer erwiesenermaßen grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt.

Verfahrensablauf
Nach Antragstellung wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis bei der Bundesdruckerei bestellt und an die/den Antragsteller/in verschickt.

Die Verarbeitungsdauer beträgt ca. 10 Arbeitstage ab Antragstellung.

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Gesetzliche Grundlagen

  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKırFQV)

Voraussetzungen

Die Antragstellung erfolgt persönlich in Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Anträge/Formulare werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und nur unterschrieben.

Antragstellende müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Hansestadt Stralsund haben und im Besitz eines Führerscheins der Klassen C1, CiE, C, CE, D1, D1E, D oder DE sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorlage eines gültigen Personalausweises oder alternativ eines Reisepasses, dann jedoch nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • aktuelles Lichtbild (biometrisch) im Hochformat 45 x 35 mm, welches Sie ohne Kopfbedeckung in einer Frontalansicht zeigt
  • ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist (Sofern Sie als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis noch nicht im Besitz des EUKartenführerscheines sind, müssen Sie gleichzeitig die Umstellung des Führerscheines auf den EU-Kartenführerschein beantragen. Dafür sind zusätzlich 25,30 Euro und ein zweites Lichtbild notwendig.)
  • ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Nachweis über die Qualifikation (zum Beispiel Ausbildungsabschluss oder Grundqualifikation oder 35 Unterrichtseinheiten Weiterbildung) und sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 BKrFQV angerechnet werden sollen und diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss der jeweiligen Maßnahme

bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung/Änderung des Fahrerqualifizierungsnachweises
Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust oder Diebstahl eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen:

  • ein Nachweis, dass Sie eine Anzeige über den Diebstahl bei der Polizei gestellt haben, sofern Ihnen der FQN durch Diebstahl abhanden gekommen ist
  • eine Erklärung über den Verlust (Versicherung an Eidesstatt), sofern Sie Ihren FQN verloren haben - zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,70 Euro
  • bei Erneuerung wegen Beschädigung Ihren zu erneuernden FQN

Gebühren/ Kosten

  • Antragsgebühr: 32,50 EUR
  • bei Versand ins EU-Ausland: 33,60 EUR
  • bei Verlust oder Diebstahl: 36,90 EUR
  • bei Verlust zusätzlich Versicherung an Eidesstatt: 30,70 EUR
  • Express: 40,05 EUR

Wichtige Informationen/Fristen

Der FQN muss alle 5 Jahre erneuert werden.

Hausanschrift
Hansestadt Stralsund
Ordnungsamt | Verkehrsangelegenheiten
Schillstraße 5 – 7
18439 Stralsund
Telefon
03831 253 745
Telefax
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