Kfz-Besondere Kennzeichen
Kfz-Besondere Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- H-Kennzeichen für einen Oldtimer
- E-Kennzeichen
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Kurzzeitkennzeichen
Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkretes Fahrzeug zugeteilt und gilt ab Antragstellung max. 5 Tage. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich.
Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens erfolgt bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde.
Voraussetzung: Das Fahrzeug muss über eine EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung verfügen und abgemeldet sein.
Erforderliche Unterlagen
- Original oder Kopie von
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) o d e r
- Teil II (Fahrzeugbrief) o d e r
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung o d e r
- Einzelgenehmigung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. für ein Kurzzeitkennzeichen)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Beschränkung für Fahrt zur Erlangung der HU ist möglich)
- ggf. Vollmacht
- bei Einzelunternehmen und juristischen Personen: Handels-, Vereinsregisterauszug oder Gewerbeummeldung sowie Personalausweis des/der Verantwortlichen
Gesetzliche Grundlagen
- § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebühren/Kosten
- Kurzzeitkennzeichen: ab 12,80 EUR
Saisonkennzeichen
Die Gültigkeit eines Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt (2 bis 11 Monate). Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschild/er
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) mit Angabe des Saisonzeitraums
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- ggf. Vollmacht
- bei Einzelunternehmen und juristischen Personen: Handels-, Vereinsregisterauszug oder Gewerbeummeldung sowie Personalausweis des/der Verantwortlichen
Gesetzliche Grundlagen
- § 10 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebühren/Kosten
- Saisonkennzeichen: ab 30,00 EUR
Rote Kennzeichen
Für Probefahrten, Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten durch Kfz-Werkstätten und -händler sowie Technische Prüfstellen und anerkannte Überwachungsorganisationen.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit kurzer Darstellung des Bedarfs
- Haftpflichtversicherung-eVB-Nr.
- aktuelle Gewerbeanmeldung, Auszug aus dem Handelsregister
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister über den Einzelunternehmer oder juristische Person
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- SEPA-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Flensburg
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 41, 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebühren/Kosten
- Rote Kennzeichen: ab 103,20 EUR
Ausfuhrkennzeichen
Wer ein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen.
Gültigkeitsdauer: 9 bis 365 Tage
Erforderliche Unterlagen:
- gültiges Personaldokument mit Nachweis der Adresse
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- Kennzeichenschild/er bei zugelassenen Fahrzeugen
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag)
- bei Einzelunternehmen und juristischen Personen: Handels-, Vereinsregisterauszug oder Gewerbeummeldung sowie Personalausweis des/der Verantwortlichen
Gesetzliche Grundlagen
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebühren/Kosten
- Ausfuhrkennzeichen: ab 35,00 EUR
H-Kennzeichen für einen Oldtimer
Das Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen worden sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen/Prüfers gemäß § 23 StVZO festgestellt.
Das Oldtimerkennzeichen wird durch den Buchstaben „H“ hinter der letzten Zahl auf dem Kennzeichenschild ausgewiesen.
Erforderliche Unterlagen
- Gutachten nach § 23 StVZO
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ggf. SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer/elektronische
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- ggf. Vollmacht
- bei Einzelunternehmen und juristischen Personen: Handels-, Vereinsregisterauszug oder Gewerbeummeldung sowie Personalausweis des/der Verantwortlichen
Gesetzliche Grundlagen
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebühren/Kosten
- Oldtimerkennzeichen: ab 30,00 EUR
E-Kennzeichen
Hinweis für die Zuteilung eins E-Kennzeichens:
Das seit 12.06.2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten.
Als ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des EmoG gilt ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug.
Analog zu Oldtimerkennzeichen wird im Inland zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag das zugeteilte Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt.
technischer Hinweis:
Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 2 Nummer 3 EmoG) dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nummer 1 EmoG).
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben:
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu- / Durchfahrtbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge benutzen.
Aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug:
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017, mindestens 30 Kilometer und bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018 mindestens 40 Kilometer beträgt.
Erforderliche Unterlagen
Neuzulassung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (=Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung unvollständige Angaben für die
- Zuteilung eines Elektrokennzeichens, so können diese durch Vorlage einer
- Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 Straßen-Verkehrs-
- Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestätigt werden.
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, 7-stellig)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Vollmacht
War das Fahrzeug bereits zugelassen und soll die Kennzeichenart geändert werden, sind vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (= Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (= Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung unvollständige Angaben für die
- Zuteilung eines Elektrokennzeichens, so können diese durch Vorlage einer
- Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach § 21 Straßen-Verkehrs-
- Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestätigt werden.
- bisherige Kennzeichen
- Nachweis über gültigen HU gemäß § 29 StVZO
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, 7-stellig)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ggf. Vollmacht
Gesetzliche Grundlagen
- 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
Gebühren/ Kosten
- E-Kennzeichen: ab 30,00 EUR
Ordnungsamt | Kfz-Zulassung
Schillstraße 5 – 7
18439 Stralsund
03831 253 781
03831 252 53 738
Postfach 2145
18408 Stralsund
8 – 12 Uhr
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
8 – 12 Uhr