Bebauungsplan Nr. 50 der Hansestadt Stralsund "Wohngebiet Prohner Straße"

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Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 23.05.2024 wurde der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 50 „Wohngebiet Prohner Straße“ mit Begründung in der Planfassung vom April 2024 (Beschl.-Nr. 2024-VII-04-1371) gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Das ca. 4,9 ha große Plangebiet integriert die städtischen Flächen eines ehemaligen Betriebsstandortes der Stadtwirtschaft, eine Fläche der LGE M-V sowie private Flächen. In den Bestandsgebäuden an der Prohner Straße befinden sich zwei Steinmetzbetriebe, ein Bestattungsunternehmen, ein Blumenladen und Wohnungen. 

Im Plangebiet liegen folgende Flurstücke der Gemarkung Stralsund:     

  • Flur 2: 53/3, 68/1, 69/3, 69/4, 69/6, 70/5, 70/6, 70/7, 71/5, 71/6, 71/7, 73/2, 74/1, 75/1, 76/1, 
  • Flur 3: 39/10, 40/18, 40/19, 40/21, 40/22, 40/23, 40/24, 40/29, 40/30, 40/33, 40/34, 40/38, 40/39, 40/40, 40/41, 40/42, 40/43, 71/1, 71/2, 71/4, 71/5, 71/7, 71/8 sowie das Flurstück 40/37 teilweise.

Es wird begrenzt:

  • im Norden durch Kleingärten der Kleingartenanlage "Erholung und Frieden" (Rosenweg und Finkenweg),
  • im Südosten durch den Garagenkomplex an der Heinrich-Mann-Straße und das Stralsunder Innovations- und Gründerzentrum (SIG) 
  • im Süden durch das Blockheizkraftwerk der Stralsunder Stadtwerke 
  • im Südwesten durch die Prohner Straße und 
  • im Westen durch die Parower Chaussee. 

Das Ziel des Bebauungsplanes ist die städtebauliche Neuordnung auf den inzwischen beräumten Flächen. Hier soll ein Wohngebiet für eine mehrgeschossige Wohnbebauung und auch für Einfamilienhäuser entstehen. Die in den Bestandsgebäuden an der Prohner Straße ansässigen Einrichtungen und Betrieben werden dabei berücksichtigt. Das Grundstück des Blockheizkraftwerkes Prohner Straße der SWS wird als Fläche für Versorgungsanlagen für die Bereitstellung von Fernwärme gesichert. 

Der externe Ausgleich für die Kompensation der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch Erwerb von Ökopunkten aus der Landschaftszone „Vorpommersches Flachland“ – „Renaturierung Polder III Bad Sülze“ mit Etablierung einer naturschutzgerechten Grünlandnutzung bzw. Zulassung von Sukzessionen (Maßnahme Nr. VR-011) erbracht. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 50 in der Planfassung vom April 2024 wird in der Zeit vom 20.06.2024 bis 22.07.2024 im Internet veröffentlicht durch Einstellen der Planunterlagen im Bau- und Planungsportal M-V sowie auf diesen Seiten. 

Neben dem Entwurf des Bebauungsplans können auch die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die der Stadt bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Informationen (Fachgutachten, Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung) eingesehen werden.

Zusätzlich werden die Planunterlagen und die wesentlichen umweltbezogenen Informationen im Amt für Planung und Bau zur Einsichtnahme ausgelegt.

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Veröffentlichungsfrist

20. Juni bis 22. Juli 2024

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8 – 16 Uhr
  • Dienstag: 8 – 17 Uhr
  • Freitag: 8 – 13 Uhr

Amt für Planung und Bau
Abteilung Planung und Denkmalpflege
Badenstraße 17, 2. Obergeschoss (barrierefrei)

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Ihre Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplan

Während der Veröffentlichungsfrist können Sie Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplan Nr. 50 schriftlich an das Amt für Planung und Bau abgeben:

oder

oder

  • postalisch an die Abteilung Planung und Denkmalpflege, Postfach 2145, 18408 Stralsund

Auskünfte und Erläuterungen zu den Planunterlagen werden während der Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung gegeben. Die Terminvereinbarung kann per E-Mail an stadtplanung@stralsund.de oder telefonisch unter 03831 252 624 erfolgen.

Die für die Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können beim Amt für Planung und Bau in der Abteilung Planung und Denkmalpflege eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 50 unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 4 und § 4a Abs. 5 BauGB)